Artikel von Birgitta Duvenbeck
Der Landgraf hat den neuen Siedlern in der "Déclaration en Faveur
des Vaudois" das Gründungsdokument für die Siedlung gegeben: in 35
Artikeln wird das Leben der Gemeinde und ihr Verhältnis zur
Landesherrschaft genau festgelegt. Im Vergleich zu den anderen
Untertanen erhielten die neuen Siedler einen großen Freiraum, der eine
spezifische Entwicklung des Waldenserortes zuließ.
Die ersten Artikel beziehen sich auf die Religionsausübung: Die
Siedler sollen völlig frei sein in der Ausübung ihrer Religion und nach
ihrer Ordnung Pfarrer wählen können.
Die folgenden Artikel stecken den Rahmen für die politische Kommune,
ein Dorf oder einen Marktflecken, ab: Es wird den Siedlern erlaubt, ein
eigenes "Gericht" zu wählen, bestehend aus Schultheiß und Schöffen. Der
Landgraf behält sich nur die Bestätigung der Gewählten vor. Die
Kompetenzen des "Gerichtes" bedeuteten ein großes Maß an
Selbständigkeit: Es war Verwaltungsorgan, hatte die öffentliche Ordnung
mit Hilfe einer Polizei zu garantieren, Notare zu bestellen und war
erste und alleinige Instanz in zivilrechtlichen Fällen mit einem
Streitwertobjekt bis zu 50 fl.(fl. = Gulden).
Bei Fällen mit höheren Streitwertobjekten war das Gericht erste
Instanz, aber es konnte Berufung beim fürstlichen Rat eingelegt werden.
Somit blieb eine ganze Reihe zivilrechtlicher Fälle in der Entscheidung
des örtlichen Gerichtes; 50 fl sind eine recht ansehnliche Summe, wenn
man bedenkt, daß es Strumpfwirkerstühle im Wert von 25 fl gab(1719).
Die Siedler hatten also das verbriefte Recht, vor ihr eigenes Gericht
gestellt zu werden. Damit war vermieden, daß gewisse ablehnende
Tendenzen von seiten der Deutschen gegenüber den Fremden zu Tragen
kommen würden, und die Siedler waren vor einer durch
Sprachschwierigkeiten bedingten ungünstigeren Verhandlungsposition
geschützt.
Die Strafgerichtsbarkeit übte der Landgraf größtenteils selber aus.
Zwar mußte zunächst auch hierbei jeder Fall an das Ortsgericht gehen,
aber ein Urteil konnte dieses nur bei Vergehen fällen, die mit einer
Geldstrafe geahndet wurden. Dies waren im wesentlichen Vergehen, die
die Gemeinde direkt gefährdeten oder das Gemeindeleben
beeinträchtigten, wie z.B. das Trocknen von Hanf am Ofen oder
Dachdecken mit Stroh oder Beschädigungen von Wegen durch Unachtsamkeit;
Verleumdung, Beschimpfung oder unchristliche Lebensführung. Größere
Strafsachen, wie nächtlicher Einbruch, Raub, Hexerei, Ehebruch,
Ungehorsam gegen fürstliche Beamte, Wilderei, Betrug oder
Körperverletzung jeglicher Art mußten vom Ortsgericht an den Landgrafen
übergeben werden. Mit einer Sonderregelung bedacht waren Streitfälle
zwischen Waldensern und deutschen Untertanen. In solchen Fällen
urteilte in erster Instanz ein Gericht aus zwei Waldensern und zwei
Deutschen, vom fürstlichen Rat bestellt.
Die Privilegien der Dornholzhäuser Waldenser
Schultheißen und Schöffen wurden von der Gemeinde bezahlt,
allerdings nicht mit festem Gehalt, sondern die jeweilige Leistung
wurde entlohnt. Nebenbei hatten sie Landwirtschaft oder betrieben ein
Handwerk wie jeder andere Dorfbewohner auch, allerdings genoß der
Schultheiß die Vergünstigung, zwei Kühe und zwei Schweine auf die Weide
treiben zu dürfen, ohne für den Hirten bezahlen zu müssen. Eine
Aufstellung aus dem Jahre 1767 über das, was der Schultheiß für seine
Arbeit fordern konnte, besagt, daß er für einen Tag, den er sich im
Dienst der Gemeinde außerhalb des Ortes aufhalten mußte, 30 kr erhielt.
Das gilt auch für die Reise zum Märkerding nach Ursel. Die Schöffen
erhielten 20 kr. Die Durchführung der Wahl des neuen Schultheißen und
die Rechnungslegung wurden ebenfalls mit 30 kr honoriert. Aus einer
Quelle von 1769 geht hervor, daß seit Gründung des Ortes der Schultheiß
für Gemeindegänge innerhalb des Ortes, sofern er dazu einen Tag
brauchte, 20 kr erhielt, die Schöffen 15 kr. Für das Jahr 1767 ergibt
sich aus der Gemeinderechnung für den Schultheißen ein Einkommen aus
solchen Diensten von ca. 7 fl 15 kr. (Anhaltspunkt für die Kaufkraft
des Geldes: aus einer Rechnung über die Verköstigung der Musiker, die
1768 in der Kirche spielten: 5 Pfd. Schweinefleisch 6 kr; 12 Pfd.
Braten 12 kr; Weißbrot zur Suppe 4 kr; Essig und Olivenöl für Braten
und Salat [10 Personen] 15 kr; Gemüse 8kr; 12 Krüge Bier und Branntwein
1 fl. - 1 fl= 60 kr,)
In Artikel 15 der Privilegien garantierte der Landgraf den Siedlern
für immer die persönliche Freiheit; sie sollten niemals Leibeigene
werden können.
Was die wirtschaftlichen Grundlagen der neuen Siedlung angeht, bestimmte der Landgraf folgendes:
Die Siedler erhielten den Reisberg, das Terrain des wüstgefallenen
Dornholzhausens, zu eigen (Art.26). Weiterhin erhielten die Siedler
Baumaterial für öffentliche und private Bauten zugesagt und Holz zum
Heizen und für die Wagnerei. In der Zeit bis 1706, also während der
ersten sechs Jahre, stellte die Gemeinde die ersten Siedler frei von
jeglichen Abgaben und Fronden. Nach Ablauf dieser Zeit mußten sie wie
alle anderen Untertanen Abgaben leisten: für Grund und Boden jährlich
340 fl. Die Summe war gleichmäßig auf die Gemeindemitglieder zu
verteilen, wobei das Pfarr- und das Kirchengut für immer frei sein
sollten. Während der Zeit der Freijahre schenkte der Landgraf der
Gemeinde auch den Zehnten, und für die Zeit danach versprach er, ihn so
gering wie möglich zu halten und vielleicht einen Teil davon zur
Unterstützung kirchlicher Bediensteter und zur Armenpflege im Ort zu
belassen. Bis 1706 galten auch besondere Vergünstigungen und
Erleichterungen für Gewerbetreibende: Freier Handel, zollfreies Ein-
und Ausführen von Waren, das Halten von Läden ohne vorherige
Genehmigung; Manufakturen, "seien es Seiden-, Leinen-, Woll-,
Baumwollmanufakturen", sollten frei errichtet und jedes ehrbare
Handwerk betrieben werden dürfen. Ausdrücklich wurde der Ort vom
Zunftzwang ausgenommen.
Der Landgraf verzichtete auf jegliche Aufsichts- und Eingriffsrechte
bezüglich der gewerblichen Wirtschaft des Ortes. Der Ort selbst hatte
die Gewerbeaufsicht auszuführen.
Diese Privilegien wurden bis 1866 von jedem neuen Landgraf bestätigt, so auch die Preußen.
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